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§ 51n Polizeigesetz (PolG) - Datenaustausch mit anderen Kantonen
Rechte und Pflichten Privater
§ 51n PolG · Datenaustausch mit anderen Kantonen
1. Die Polizei Basel-Landschaft ist befugt, die Daten im Zusammenhang mit den Bewilligungserteilungen beziehungsweise von Abweisungen mit anderen Kantonen und deren Konkordatsbehörden auszutauschen.