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§ 51l Polizeigesetz (PolG) - Äussere Erscheinung

Rechte und Pflichten Privater
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§ 51l PolG · Äussere Erscheinung

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3. Die Erscheinung von Sicherheitsunternehmen und ihrer Angestellten in der Öffentlichkeit darf zu keiner Verwechslung mit staatlichen Behörden und Institutionen Anlass geben.

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b. * ...

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