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§ 51l Polizeigesetz (PolG) - Äussere Erscheinung
Rechte und Pflichten Privater
§ 51l PolG · Äussere Erscheinung
1. ...
2. ...
3. Die Erscheinung von Sicherheitsunternehmen und ihrer Angestellten in der Öffentlichkeit darf zu keiner Verwechslung mit staatlichen Behörden und Institutionen Anlass geben.
a. * ...
b. * ...
4. ...