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§ 51k Polizeigesetz (PolG) - Pflichten im Kontakt mit der Polizei Basel-Landschaft
Rechte und Pflichten Privater
§ 51k PolG · Pflichten im Kontakt mit der Polizei Basel-Landschaft
1. Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber
a. melden der Polizei Basel-Landschaft die Gefährdung oder Verletzung bedeutsamer Rechtsgüter, sofern dies ein Einschreiten der Polizei Basel-Landschaft erfordert;
b. erteilen der Polizei Basel-Landschaft auf Verlangen Auskunft über getroffene und geplante Einsatzmassnahmen;
c. dürfen Handlungen der Polizei Basel-Landschaft und anderer Behörden nicht behindern; bei gemeinsamen Einsätzen mit ihnen sind sie zur Zusammenarbeit verpflichtet;
d. bewahren über ihre Wahrnehmungen aus den Tätigkeitsbereichen der Polizei Basel-Landschaft Stillschweigen;
e. übergeben der Polizei Basel-Landschaft strafrechtlich relevante Gegenstände, die sie sichergestellt haben.