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§ 51k Polizeigesetz (PolG) - Pflichten im Kontakt mit der Polizei Basel-Landschaft

Rechte und Pflichten Privater
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§ 51k PolG · Pflichten im Kontakt mit der Polizei Basel-Landschaft

1. Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber

a. melden der Polizei Basel-Landschaft die Gefährdung oder Verletzung bedeutsamer Rechtsgüter, sofern dies ein Einschreiten der Polizei Basel-Landschaft erfordert;

b. erteilen der Polizei Basel-Landschaft auf Verlangen Auskunft über getroffene und geplante Einsatzmassnahmen;

c. dürfen Handlungen der Polizei Basel-Landschaft und anderer Behörden nicht behindern; bei gemeinsamen Einsätzen mit ihnen sind sie zur Zusammenarbeit verpflichtet;

d. bewahren über ihre Wahrnehmungen aus den Tätigkeitsbereichen der Polizei Basel-Landschaft Stillschweigen;

e. übergeben der Polizei Basel-Landschaft strafrechtlich relevante Gegenstände, die sie sichergestellt haben.

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