§ 51d Polizeigesetz (PolG) - Bewilligungsvoraussetzungen
§ 51d PolG · Bewilligungsvoraussetzungen
1. ...
2. ...
3. Sicherheitsunternehmen wird eine Bewilligung erteilt, wenn die gesuchstellende beziehungsweise bei juristischen Personen die geschäftsführende Person nachweist, dass
a. * ...
b. * ...
c. * sie Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung ist und Wohnsitz in der Schweiz hat;
d. * keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens in ihrem Strafregisterauszug erscheint;
e. * gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
f. * sie über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 3 Mio. verfügt.
4. Die Sicherheitsunternehmen sorgen dafür, dass
a. Angestellte, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, die Voraussetzungen nach Abs. 3 Bst. c und d erfüllen;
b. eine angemessene Aus- und Weiterbildung gewährleistet ist.