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§ 51d Polizeigesetz (PolG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Rechte und Pflichten Privater
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§ 51d PolG · Bewilligungsvoraussetzungen

1. ...

2. ...

3. Sicherheitsunternehmen wird eine Bewilligung erteilt, wenn die gesuchstellende beziehungsweise bei juristischen Personen die geschäftsführende Person nachweist, dass

a. * ...

b. * ...

c. * sie Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung ist und Wohnsitz in der Schweiz hat;

d. * keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens in ihrem Strafregisterauszug erscheint;

e. * gegen sie keine Verlustscheine bestehen;

f. * sie über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 3 Mio. verfügt.

4. Die Sicherheitsunternehmen sorgen dafür, dass

a. Angestellte, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, die Voraussetzungen nach Abs. 3 Bst. c und d erfüllen;

b. eine angemessene Aus- und Weiterbildung gewährleistet ist.

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