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§ 51c Polizeigesetz (PolG) - Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Rechte und Pflichten Privater
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§ 51c PolG · Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1. Interne Werkschutzdienste sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

2. Unerheblich ist die Organisationsstruktur (interne Sicherheitsabteilung, Dienstleistung durch Tochter- oder Drittunternehmen usw.).

3. Die Befreiung gilt nicht für Betriebe der Gastronomie, des Unterhaltungs-, Freizeit- und Sportbereichs, bei temporären Veranstaltungen und anderen Betrieben und Anlässen mit grösserem Publikumsverkehr und erhöhtem Konfliktpotenzial.

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