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§ 51b Polizeigesetz (PolG) - Bewilligungspflicht

Rechte und Pflichten Privater
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§ 51b PolG · Bewilligungspflicht

1. Natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig Sicherheitsdienstleistungen erbringen (Sicherheitsunternehmen), benötigen eine Betriebsbewilligung des Kantons.

a. * ...

b. * ...

c. * ...

d. * ...

2. Sicherheitsunternehmen, die über eine Bewilligung eines anderen Kantons verfügen, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

3. Ausländische Sicherheitsunternehmen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen[46] mit der EU berufen können, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

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