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§ 51b Polizeigesetz (PolG) - Bewilligungspflicht
Rechte und Pflichten Privater
§ 51b PolG · Bewilligungspflicht
1. Natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig Sicherheitsdienstleistungen erbringen (Sicherheitsunternehmen), benötigen eine Betriebsbewilligung des Kantons.
a. * ...
b. * ...
c. * ...
d. * ...
2. Sicherheitsunternehmen, die über eine Bewilligung eines anderen Kantons verfügen, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
3. Ausländische Sicherheitsunternehmen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen[46] mit der EU berufen können, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.