§ 5 Polizeigesetz (PolG) - Kantonsüberschreitender Polizeieinsatz
§ 5 PolG · Kantonsüberschreitender Polizeieinsatz
1. Der Regierungsrat kann andere Kantone um den Einsatz von Polizeikräften im Kanton Basel-Landschaft ersuchen oder auf Gesuch hin den Einsatz von Angehörigen der Polizei Basel-Landschaft in anderen Kantonen bewilligen.
2. In dringenden Fällen ist der Leiter oder die Leiterin der Polizei Basel-Landschaft zuständig. Über Hilfeleistungsgesuche bei schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entscheidet in jedem Fall der Regierungsrat.
3. Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzortes.
4. Haften aufgrund der am Einsatzort geltenden Bestimmungen Angehörige der Polizei Basel-Landschaft für die von ihnen verursachten Schäden, so tritt der Kanton Basel-Landschaft an ihre Stelle. Ein allfälliger Rückgriff richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Haftungsgesetzes vom 24. April 2008.
5. Der ausserkantonale Einsatz basellandschaftlicher Polizeikräfte darf in der Regel erst angeordnet werden, wenn der ersuchende Kanton den Ersatz der Kosten zusichert. Der Kanton Basel-Landschaft ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die Kosten.
6. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen zwischen den Kantonen.