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§ 4a Polizeigesetz (PolG) - Leistungseinkauf der Gemeinden beim Kanton

Zusammenarbeit mit Gemeinden, Kantonen, Bund und mit dem Ausland
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§ 4a PolG · Leistungseinkauf der Gemeinden beim Kanton

1. Der Regierungsrat kann mit Gemeinden oder Zweckverbänden Vereinbarungen über den Leistungseinkauf in allen Aufgabenbereichen gemäss § 3a abschliessen.

2. Es besteht kein Vertragszwang; Leistungsvereinbarungen können nur dann abgeschlossen und verlängert werden, wenn bei der Polizei Basel-Landschaft genügend Ressourcen vorhanden sind.

3. Die Gemeinden oder Zweckverbände müssen die vollen Kosten abgelten.

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