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§ 47f Polizeigesetz (PolG) - Datenbekanntgabe
Bedrohungsmanagement
§ 47f PolG · Datenbekanntgabe
1. Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle kann Daten von gefährdenden Personen an gefährdete Personen sowie an Behörden und Private weitergeben, wenn dies zur Abwehr oder Verhütung einer ernsthaften Gefahr erforderlich und geeignet ist.
2. Behörden nach § 3 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes sowie Medizinalpersonen im Sinne von § 22 des Gesundheitsgesetzes dürfen der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle Meldungen betreffend gefährdende Personen erstatten.
3. Die Datenweitergabe nach Abs. 1 wird der gefährdenden Person mitgeteilt, soweit und solange dadurch nicht die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe ernsthaft gefährdet wird.