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§ 47e Polizeigesetz (PolG) - Abklärung der Gefährdungslage, Gefährderansprache, Ermahnung

Bedrohungsmanagement
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§ 47e PolG · Abklärung der Gefährdungslage, Gefährderansprache, Ermahnung

1. Droht eine gefährdende Person konkret damit, dass sie eine Straftat im Sinne von § 47d Abs. 1 begehen wird, oder stellt sie eine solche auf andere Weise in Aussicht, kann die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle

a. Abklärungen zur Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Person und betreffend notwendige Massnahmen treffen;

b. die dafür notwendigen Daten einschliesslich besonderer Personendaten erheben und diese mit den relevanten Stellen austauschen;

c. die gefährdende Person auf ihr Verhalten ansprechen («Gefährderansprache») und sie über das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen der Missachtung informieren («Ermahnung»).

2. Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle kann die gefährdende Person vorladen. Sie kann sie nach § 25 vorführen lassen, wenn ihr Erscheinen unbedingt erforderlich ist und

a. einer Vorladung bisher ohne hinreichenden Grund nicht Folge geleistet wurde oder

b. Gefahr im Verzug ist.

3. Die Abklärungen und die Gefährderansprache sowie die Ermahnung können auch am Aufenthaltsort der gefährdenden Person erfolgen, wenn es für die Einschätzung des Risikopotenzials erforderlich ist, namentlich zur Einschätzung der Lebensumstände, der Familienverhältnisse oder der Paardynamik. Liegen Gründe gemäss Abs. 2 vor, sind auch eine zwangsweise Gefährderansprache und eine Ermahnung am Aufenthaltsort zulässig.

4. Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle informiert die gefährdende Person zu Beginn des Gesprächs darüber

a. aus welchem Anlass das Gespräch erfolgt und mit welchem Zweck;

b. dass keinerlei Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten bestehen;

c. dass Informationen an Dritte weitergeleitet werden können und Strafbehörden Einsicht in die Unterlagen verlangen können.

5. Ist ein Strafverfahren hängig, koordiniert die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle ihr Vorgehen mit der Verfahrensleitung.

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