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§ 47d Polizeigesetz (PolG) - Zweck und Aufgabe

Bedrohungsmanagement
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§ 47d PolG · Zweck und Aufgabe

1. Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle bezweckt die Erkennung und Verhinderung von Straftaten, welche von Personen mit einer erhöhten, gegen andere Personen gerichteten Gewaltbereitschaft («gefährdende Personen») konkret angedroht oder auf andere Weise in Aussicht gestellt werden und welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität von anderen Personen schwer beeinträchtigen.

2. Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle trifft eine Einschätzung betreffend Risiko und kommuniziert mit den relevanten Stellen, namentlich anderen Behörden, Institutionen, Fachpersonen und Dritten, hinsichtlich allfälliger zu treffender Massnahmen.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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