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§ 47c Polizeigesetz (PolG) - Eingangskontrolle Gebäude

Polizeiliche Kompetenzen ausserhalb der Polizei Basel-Landschaft
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§ 47c PolG · Eingangskontrolle Gebäude

1. Die Mitarbeitenden der Eingangskontrolle zu Gebäuden der Gerichte verfügen zur Gewährleistung der Sicherheit über folgende Befugnisse

a. Durchsuchung von Personen (§ 29);

b. Durchsuchung von beweglichen Sachen (§ 30);

c. Sicherstellung von beweglichen Sachen (§ 32);

d. Anwendung von Zwang (§§ 38-40).

2. Zur Gewährleistung der Sicherheit in weiteren Gebäuden, die von Kanton, Gemeinden oder selbständigen Betrieben genutzt werden, kann der Regierungsrat den Mitarbeitenden der Eingangskontrolle die gleichen Befugnisse erteilen.

3. Die Befugnisse gelten auch für die Kontrolle des Eingangs zu weiteren Behörden im gleichen Gebäude.

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