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§ 47a Polizeigesetz (PolG) - Allgemeines

Polizeiliche Kompetenzen ausserhalb der Polizei Basel-Landschaft
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§ 47a PolG · Allgemeines

1. Mitarbeitende des Kantons können mit polizeilichen Befugnissen ausgestattet werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist und in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

2. Die Mitarbeitenden müssen die für ihren Auftrag, ihre Befugnisse und ihre Bewaffnung notwendige Ausbildung aufweisen und werden namentlich beauftragt.

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