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CH-BL
§ 47 Polizeigesetz (PolG) - Dienstaufsicht und Oberaufsicht
Präventiver Bundesstaatsschutz
§ 47 PolG · Dienstaufsicht und Oberaufsicht
1. Die Dienstaufsicht richtet sich nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
2. Die Geschäftsprüfungskommission des Landrats nimmt die Oberaufsicht im Rahmen des Bundesrechts wahr.