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§ 45i Polizeigesetz (PolG) - Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Fahndung nach verurteilten Personen
Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Vermisstensuche, Fahndung nach verurteilten Personen)
§ 45i PolG · Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Fahndung nach verurteilten Personen
1. Zuständig für die Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zur Fahndung nach verurteilten Personen (Art. 36 und 37 BÜPF) ist die Polizei Basel-Landschaft.
2. Die Anordnung ist nachträglich durch das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts zu genehmigen.
3. Gegen den Entscheid des Präsidiums des Zwangsmassnahmengerichts kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.