Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 PolGLPol CH-BL

§ 45h Polizeigesetz (PolG) - Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Vermisstensuche

Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Vermisstensuche, Fahndung nach verurteilten Personen)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45h PolG · Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Vermisstensuche

1. Für die Suche und Rettung vermisster Personen ausserhalb eines Strafverfahrens kann die Polizei Basel-Landschaft die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten) gemäss BÜPF anordnen.

2. Die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist nachträglich durch das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts zu genehmigen.

3. Gegen den Entscheid des Präsidiums des Zwangsmassnahmengerichts kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.

← § 45gbis PolG Polizeigesetz (PolG) - Geltungsbereich § 45i PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →