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§ 45h Polizeigesetz (PolG) - Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Vermisstensuche
Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Vermisstensuche, Fahndung nach verurteilten Personen)
§ 45h PolG · Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Vermisstensuche
1. Für die Suche und Rettung vermisster Personen ausserhalb eines Strafverfahrens kann die Polizei Basel-Landschaft die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten) gemäss BÜPF anordnen.
2. Die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist nachträglich durch das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts zu genehmigen.
3. Gegen den Entscheid des Präsidiums des Zwangsmassnahmengerichts kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.