700
PolGLPol
CH-BL
§ 45gbis Polizeigesetz (PolG) - Datenschutzberatung
Videoüberwachung und Datenabgleich
§ 45gbis PolG · Datenschutzberatung
1. Die Polizei Basel-Landschaft bezeichnet eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater.
2. Sie oder er
a. berät und unterstützt bei der Bearbeitung von Personendaten,
b. nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen vor (§ 11a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) und
c. arbeitet mit der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 35 IDG) zusammen.