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§ 45g Polizeigesetz (PolG) - Nationaler Polizeiindex

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§ 45g PolG · Nationaler Polizeiindex

1. Die Polizei Basel-Landschaft schliesst ihre Informationssysteme an den Nationalen Polizeiindex an.

2. Der Umfang der erfassten Daten richtet sich nach Art. 17 Abs. 3 BPI.

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