§ 45f Polizeigesetz (PolG) - Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung
§ 45f PolG · Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung
1. Die Polizei Basel-Landschaft kann Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfassen und mit Datenbanken abgleichen.
2. Der automatisierte Abgleich ist zulässig
a. mit polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern;
b. mit durch die Polizei Basel-Landschaft erstellten Listen von Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halterinnen oder Halter der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist;
c. * mit Fahndungsaufträgen der Polizei Basel-Landschaft.
3. Die automatisch erfassten Daten werden wie folgt gelöscht
a. * sofort in den Fällen von Abs. 2 Bst. a und b;
abis. * ansonsten nach den Bestimmungen über die Löschung von Videoaufzeichnungen (§ 45e Abs. 3);
b. im Falle einer Übereinstimmung mit einer Datenbank gemäss den Bestimmungen des betreffenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens.
4. Beim Einsatz für Fahndungsaufträge (Abs. 2 Bst. c) sind für die Polizei Basel-Landschaft die für die Staatsanwaltschaft im Strafprozess geltenden Vorschriften gemäss den Art. 280 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.