Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 PolGLPol CH-BL

§ 45f Polizeigesetz (PolG) - Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung

Videoüberwachung und Datenabgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45f PolG · Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfassen und mit Datenbanken abgleichen.

2. Der automatisierte Abgleich ist zulässig

a. mit polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern;

b. mit durch die Polizei Basel-Landschaft erstellten Listen von Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halterinnen oder Halter der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist;

c. * mit Fahndungsaufträgen der Polizei Basel-Landschaft.

3. Die automatisch erfassten Daten werden wie folgt gelöscht

a. * sofort in den Fällen von Abs. 2 Bst. a und b;

abis. * ansonsten nach den Bestimmungen über die Löschung von Videoaufzeichnungen (§ 45e Abs. 3);

b. im Falle einer Übereinstimmung mit einer Datenbank gemäss den Bestimmungen des betreffenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens.

4. Beim Einsatz für Fahndungsaufträge (Abs. 2 Bst. c) sind für die Polizei Basel-Landschaft die für die Staatsanwaltschaft im Strafprozess geltenden Vorschriften gemäss den Art. 280 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.

← § 45e PolG Polizeigesetz (PolG) - Geltungsbereich § 45g PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →