§ 45e Polizeigesetz (PolG) - Herausgabe, Information und Aufbewahrung der Videoaufzeichnungen
§ 45e PolG · Herausgabe, Information und Aufbewahrung der Videoaufzeichnungen
1. Videoaufzeichnungsdaten, Kopien und Ausdrucke dürfen zur strafrechtlichen Verfolgung sowie zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche aufgrund von Straftaten an die zuständigen Behörden weitergegeben werden.
2. Für die Herausgabe, die Information der betroffenen Person und die Aufbewahrung gelten die straf- und zivilprozessualen Vorschriften.
3. Aufzeichnungsdaten, Kopien und Ausdrucke aus personenbezogener Videoüberwachung werden, unter Vorbehalt von Bst. d, je nach dem im Betriebsreglement festgelegten Einsatzzweck spätestens nach Ablauf folgender Aufbewahrungsfristen vernichtet
a. Übertretungen sowie Sachbeschädigungen an öffentlichen Einrichtungen: 30 Tage;
b. Verbrechen und Vergehen, ausgenommen Sachbeschädigungen an öffentlichen Einrichtungen: 365 Tage;
c. bei gemischter Nutzung gilt eine Aufbewahrungsfrist von 365 Tagen, jedoch findet nach 30 Tagen keine Auswertung für Delikte nach Bst. a mehr statt;
d. laufen polizeiliche Ermittlungen, so stehen die Fristen gemäss Bst. a-c still, bis die Staatsanwaltschaft oder die Jugendanwaltschaft über die Beschlagnahme der betreffenden Videosequenz entschieden hat.