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§ 45dbis Polizeigesetz (PolG) - Körperkameras

Videoüberwachung und Datenabgleich
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§ 45dbis PolG · Körperkameras

1. Die Polizei Basel-Landschaft und die Gemeindepolizeien können Körperkameras einsetzen.

2. Der Einsatz von Körperkameras bezweckt die Verhinderung und Dokumentation gewalttätiger oder verbaler Übergriffe durch Privatpersonen oder Polizeiangehörige.

3. Ein Polizeieinsatz wird aufgezeichnet, wenn

a. eine betroffene Privatperson dies verlangt;

b. die Polizei von einer bevorstehenden Eskalation ausgeht.

4. Die Aufzeichnung erfolgt offen und wird nach Möglichkeit angekündigt.

5. Die Herausgabe, Information und Aufbewahrung der Videoaufzeichnungen richtet sich nach § 45e.

6. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

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