§ 45d Polizeigesetz (PolG) - Personenbezogene Videoüberwachung des öffentlichen Raums
§ 45d PolG · Personenbezogene Videoüberwachung des öffentlichen Raums
1. Die Direktionen, die Landeskanzlei, das Kantonsgericht, die selbständigen Verwaltungsbetriebe sowie die Gemeinden können - zum Schutz von Angestellten oder von Objekten und in ihrem jeweiligen Verantwortlichkeitsbereich - eine örtlich begrenzte Überwachung allgemein und nicht allgemein zugänglicher öffentlicher Orte mit Videokameras anordnen, welche die Personenidentifikation zulassen.
2. Die Videoüberwachung darf nur die Verhinderung und Ahndung von Straftaten bezwecken. Sie muss verhältnismässig sein, d. h.
a. sie muss geeignet sein, Straftaten zu verhindern oder deren Ahndung zu erleichtern, und
b. deren Zweck darf nicht durch eine mildere Massnahme erreichbar sein.
3. Die Direktionen, die Landeskanzlei, das Kantonsgericht, die selbständigen Verwaltungsbetriebe sowie die Gemeinden erlassen für jede Überwachungsanlage ein Betriebsreglement, in welchem festgelegt wird
a. Zweck der Überwachungsanlage;
b. Beschreibung des überwachten Perimeters;
c. Dauer und Einschaltzeiten der Überwachung;
d. Standorte der Videokameras;
e. Massnahmen am bewachten Ort zum Hinweis auf die Überwachung;
f. Beauftragung einer klar bestimmten und geringen Anzahl von Mitarbeitenden mit der Auswertung, Speicherung und Vernichtung der Videoaufzeichnungen;
g. regelmässige Überprüfung der Datenschutzbestimmungen;
h. Regelung des physischen und elektronischen Zugangs zu den Videoaufzeichnungsdaten, Kopien und Ausdrucken.