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§ 45c Polizeigesetz (PolG) - Nicht personenbezogene Videoüberwachung des öffentlichen Raums
Videoüberwachung und Datenabgleich
§ 45c PolG · Nicht personenbezogene Videoüberwachung des öffentlichen Raums
1. Öffentliche Orte können mit Videokameras überwacht werden, die eine Personenidentifikation nicht zulassen.
2. Der Einsatz von Videoüberwachung ohne Personenidentifikation ist voraussetzungslos möglich.