§ 45b Polizeigesetz (PolG) - Polizeiliche Überwachung des öffentlichen Raums
§ 45b PolG · Polizeiliche Überwachung des öffentlichen Raums
1. Die Polizei Basel-Landschaft kann, angeordnet durch eine Polizeioffizierin oder einen Polizeioffizier, bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen sowie bei Polizeieinsätzen, bei denen keine milderen Massnahmen mit verhältnismässigem Aufwand durchführbar sind, allgemein und nicht allgemein zugängliche öffentliche Orte mit technischen Geräten offen überwachen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es könne zu strafbaren Handlungen gegen Personen, Tiere und Sachen oder zu erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen.
1bis Die Polizei Basel-Landschaft kann Bild- und Tonaufnahmen machen, die eine Personenidentifikation zulassen.
1ter Die technischen Geräte können fest installiert oder auf Polizeifahrzeugen sowie an Fluggeräten montiert oder als mobile Geräte mitgeführt werden.
2. ...
3. Die Aufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Verhinderung und Ahndung von Verbrechen und Vergehen sowie der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen der Opfer bearbeitet werden.
4. Die Aufzeichnungen sind zu löschen
a. sobald feststeht, dass sie für die Strafverfolgung oder die Gefahrenabwehr nicht mehr benötigt werden;
b. in jedem Fall, wenn innert der Fristen gemäss § 45e Abs. 3 keine Weitergabe zur strafrechtlichen Verfolgung oder zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche ansteht.
5. Die Öffentlichkeit ist nach Möglichkeit auf die Überwachung aufmerksam zu machen.