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§ 45a Polizeigesetz (PolG) - ViCLAS-Konkordat, Zuständigkeiten

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§ 45a PolG · ViCLAS-Konkordat, Zuständigkeiten

1. Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr (Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat).

2. Zuständig für die Meldung an die ViCLAS-Zentralstelle (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat) sind

a. die Sicherheitsdirektion bezüglich Beginn und Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat);

b. die Gerichte bezüglich Freisprüchen oder anderen Entscheiden, mit welchen ein Tatverdacht definitiv ausgeräumt wird (Art. 13 Abs. 1 Bst. e und f ViCLAS-Konkordat);

c. die Polizei Basel-Landschaft beziehungsweise die Staatsanwaltschaft bezüglich definitiver Ausräumung eines Verdachts (Art. 13 Abs. 1 Bst. e ViCLAS-Konkordat).

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