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CH-BL
§ 45 Polizeigesetz (PolG) - Aufbewahrung
Videoüberwachung und Datenabgleich
§ 45 PolG · Aufbewahrung
1. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrungsdauer von Personendaten bei der Polizei Basel-Landschaft.
2. ...