700
PolGLPol
CH-BL
§ 44b Polizeigesetz (PolG) - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Funkverkehr
Videoüberwachung und Datenabgleich
§ 44b PolG · Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Funkverkehr
1. Die Polizei Basel-Landschaft kann den Funkverkehr gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit öffnen.
2. Die Öffnung ist auf das für die gegenseitige Aufgabenerfüllung Notwendige zu beschränken.