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§ 44b Polizeigesetz (PolG) - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Funkverkehr

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§ 44b PolG · Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Funkverkehr

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann den Funkverkehr gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit öffnen.

2. Die Öffnung ist auf das für die gegenseitige Aufgabenerfüllung Notwendige zu beschränken.

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