§ 44a Polizeigesetz (PolG) - Datenaustausch
§ 44a PolG · Datenaustausch
1. Sachdaten, Personendaten, einschliesslich besondere Personendaten im Sinne des Informations- und Datenschutzgesetzes, können zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung von Straftaten, zur Aufklärung von Tatzusammenhängen und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit wie folgt ausgetauscht werden
a. Öffentliche Organe von Kanton und Gemeinden im Sinne von § 3 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes sind verpflichtet, der Polizei Basel-Landschaft Auskunft zu geben; vorbehalten sind gesetzliche Geheimhaltungspflichten.
b. Die Bekanntgabe von Sach- und Personendaten der Polizei Basel-Landschaft an öffentliche Organe von Bund, Kantonen und Gemeinden richtet sich nach § 18 ff. des Informations- und Datenschutzgesetzes.
2. Der Datenaustausch nach Abs. 1 darf im Abrufverfahren erfolgen; für jedes Abrufverfahren sind die Zugriffsberechtigungen und Modalitäten festzulegen.