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§ 43a Polizeigesetz (PolG) - Zugriff auf das kantonale Personenregister

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§ 43a PolG · Zugriff auf das kantonale Personenregister

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf das kantonale Personenregister zugreifen

a. um ihr gegenüber gemachte Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen;

b. zur Identifikation oder zur Wohnortsermittlung von Personen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags;

c. um Angehörige von Toten und von Personen in handlungsunfähigem Zustand zu informieren;

d. um im Ereignisfall klären zu können, wie viele Personen in einer Liegenschaft gemeldet sind.

2. Die Abfrageberechtigungen im Einzelnen regelt die Verordnung gemäss § 14 Abs. 3 des Anmeldungs- und Registergesetzes (ARG).

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