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CH-BL
§ 43a Polizeigesetz (PolG) - Zugriff auf das kantonale Personenregister
Videoüberwachung und Datenabgleich
§ 43a PolG · Zugriff auf das kantonale Personenregister
1. Die Polizei Basel-Landschaft kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf das kantonale Personenregister zugreifen
a. um ihr gegenüber gemachte Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen;
b. zur Identifikation oder zur Wohnortsermittlung von Personen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags;
c. um Angehörige von Toten und von Personen in handlungsunfähigem Zustand zu informieren;
d. um im Ereignisfall klären zu können, wie viele Personen in einer Liegenschaft gemeldet sind.
2. Die Abfrageberechtigungen im Einzelnen regelt die Verordnung gemäss § 14 Abs. 3 des Anmeldungs- und Registergesetzes (ARG).