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§ 42a Polizeigesetz (PolG) - Beschwerde beim Zivilkreisgerichtspräsidium

Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Rechtsschutz
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§ 42a PolG · Beschwerde beim Zivilkreisgerichtspräsidium

1. Die mit einer Massnahme gemäss § 26a belegte Person kann innert 5 Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Zivilkreisgerichtspräsidium schriftlich und begründet Beschwerde erheben.

2. Die Beschwerde ist beim Zivilkreisgerichtspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk die mit der Wegweisung und dem Betretungsverbot belegte Wohnung oder das Haus liegt.

3. Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeerhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

4. Hat das Gericht über Schutzmassnahmen entschieden, treten diese an die Stelle der Massnahmen nach § 26a, und das Beschwerdeverfahren fällt dahin.

5. Im Beschwerdeverfahren kann die Anhörung der Parteien schriftlich oder mündlich oder anlässlich einer Parteiverhandlung erfolgen. Die Vorladungen erfolgen formlos. Ist keine Stellungnahme erhältlich zu machen, entscheidet das Zivilkreisgerichtspräsidium aufgrund der vorliegenden Grundlagen.

6. Das Zivilkreisgerichtspräsidium entscheidet über die Beschwerde innert 3 Arbeitstagen seit deren Eingang. Der Entscheid ist endgültig.

7. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung gelten sinngemäss.

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