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§ 42 Polizeigesetz (PolG) - Beschwerde beim Regierungsrat

Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Rechtsschutz
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§ 42 PolG · Beschwerde beim Regierungsrat

1. Gegen polizeiliche Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes, die zum Schutz polizeilicher Rechtsgüter sofort und ohne vorherige Anhörung vollzogen werden müssen, kann innert 10 Tagen seit Kenntnis beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

2. Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeerhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

3. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäss.

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