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§ 41 Polizeigesetz (PolG) - Schusswaffengebrauch

Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeilicher Zwang
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§ 41 PolG · Schusswaffengebrauch

1. Die Polizei Basel-Landschaft hat, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, wenn

a. sie mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen wird;

b. andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden;

c. polizeiliche Aufgaben nicht anders als durch Schusswaffengebrauch erfüllt werden können, insbesondere

1. wenn Personen, die ein schweres Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;

2. * wenn die Polizistin oder der Polizist aufgrund erhaltener Informationen oder eigener Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;

3. zur Befreiung von Geiseln;

4. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihres Schadenpotenzials eine besondere Gefahr bilden.

2. Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.

3. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, wenn ein Warnruf erfolglos bleibt oder die Umstände die Wirkung eines Warnrufs vereiteln.

4. Überdies ist ein Warnschuss nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen auch für einen gezielten Schusswaffengebrauch gegeben sind und wenn Dritte nicht ernsthaft gefährdet werden.

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