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§ 40 Polizeigesetz (PolG) - Fesselung

Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeilicher Zwang
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§ 40 PolG · Fesselung

1. Die Fesselung einer Person ist, soweit notwendig, zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass sie

a. * Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird;

b. fliehen wird oder befreit werden soll;

c. * sich töten oder verletzen wird.

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