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CH-BL
§ 40 Polizeigesetz (PolG) - Fesselung
Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeilicher Zwang
§ 40 PolG · Fesselung
1. Die Fesselung einer Person ist, soweit notwendig, zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass sie
a. * Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird;
b. fliehen wird oder befreit werden soll;
c. * sich töten oder verletzen wird.