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PolGLPol
CH-BL
§ 39 Polizeigesetz (PolG) - Hilfeleistung
Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeilicher Zwang
§ 39 PolG · Hilfeleistung
1. Werden bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang Personen verletzt, ist diesen, sofern es die Umstände zulassen, unmittelbar Beistand zu leisten und medizinische Hilfe zu verschaffen.