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§ 39 Polizeigesetz (PolG) - Hilfeleistung

Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeilicher Zwang
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§ 39 PolG · Hilfeleistung

1. Werden bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang Personen verletzt, ist diesen, sofern es die Umstände zulassen, unmittelbar Beistand zu leisten und medizinische Hilfe zu verschaffen.

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