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§ 37d Polizeigesetz (PolG) - Auswertung von Gästedaten der Beherbergungsbetriebe

Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeiliche Massnahmen
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§ 37d PolG · Auswertung von Gästedaten der Beherbergungsbetriebe

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann von den Beherbergungsbetrieben die Einsichtnahme in die Gästedaten gemäss Gastgewerbegesetz oder deren Übermittlung verlangen

a. zur Gefahrenabwehr;

b. zur Strafverfolgung;

c. zur Vermisstensuche;

d. zur Identifizierung von Unfallopfern.

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