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§ 37bis Polizeigesetz (PolG) - Standortermittlung von Personen und Sachen
Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeiliche Massnahmen
§ 37bis PolG · Standortermittlung von Personen und Sachen
1. Die Polizei Basel-Landschaft kann zur Verhinderung von Straftaten nach Art. 269 der Schweizerischen Strafprozessordnung technische Überwachungsgeräte zur Feststellung des Standorts von Personen oder Sachen einsetzen.
2. Für die Polizei Basel-Landschaft gelten die für die Staatsanwaltschaft im Strafprozess geltenden Vorschriften gemäss den Art. 280 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung sinngemäss.
3. Gegen die Standortermittlung kann innert 10 Tagen seit Eröffnung der Mitteilung Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) erhoben werden.