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§ 37b Polizeigesetz (PolG) - Einsatzbereich, Genehmigung, Beendigung
Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeiliche Massnahmen
§ 37b PolG · Einsatzbereich, Genehmigung, Beendigung
1. Ein polizeilicher Einsatzleiter kann eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn
a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte, sowie
b. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Prävention sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
2. Hat eine verdeckte Fahndung 1 Monat gedauert, kann sie das Zwangsmassnahmengericht auf Gesuch hin einmal oder mehrmals um jeweils höchstens 3 Monate verlängern.
3. Die Polizei Basel-Landschaft beendet die präventive verdeckte Fahndung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.