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§ 37 Polizeigesetz (PolG) - Aktenmässige Erfassung, Mitteilungspflicht, Beschwerde
Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeiliche Massnahmen
§ 37 PolG · Aktenmässige Erfassung, Mitteilungspflicht, Beschwerde
1. Die wesentlichen Aspekte der präventiven Observation, insbesondere deren Dauer, der observierte Personenkreis und die dabei gemachten Feststellungen, werden aktenmässig erfasst.
2. Die betroffenen Personen sind über die Massnahme der präventiven Observation zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Massnahme geschehen kann.
3. Der Verzicht auf die Mitteilung ist vom Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts zu genehmigen.
4. Gegen die durchgeführte präventive Observation kann innert 10 Tagen seit Eröffnung der Mitteilung Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) erhoben werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
2015.04.15.vv.1 · bl (Art. 37 RPG 7)
Municipality Zoning Tax Lacks Legislative Competence
sgesetz über die Raumplanung vom 4. Oktober 1974 eine Mehrwertabgabe vor, deren Ertrag für Raumpla- nungszwecke zu verwenden war (Art. 37 RPG 74, BBl 1974 II 816). Dass eine Aufgabe zu ei- nem kantonalen oder gar nationalen Anliegen geworden ist, schliesst zugegeben noch n
810.14.290 · bl (Art. 37 RPG 7)
Municipality Lacks Authority to Impose Betterment Levy
desgesetz über die Raumplanung vom 4. Oktober 1974 eine Mehrwertabgabe vor, deren Ertrag für Raumplanungszwecke zu verwenden war (Art. 37 RPG 74, BBl 1974 II 816). Dass eine Aufgabe zu einem kantonalen oder gar nationalen Anliegen geworden ist, schliesst zugegeben noch nic