§ 36 Polizeigesetz (PolG) - Präventive Observation: Begriff, Anordnung, Genehmigung und Voraussetzungen
§ 36 PolG · Präventive Observation: Begriff, Anordnung, Genehmigung und Voraussetzungen
1. Als präventive Observation gilt das planmässig angelegte Beobachten von Personen oder Personenkreisen zur Verhinderung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr, wobei Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können.
2. Betrifft die präventive Observation nicht öffentliche Vorgänge, gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Einsatz technischer Überwachungsgeräte sinngemäss.
3. Der Leiter oder die Leiterin der Polizei Basel-Landschaft kann präventive Observationen anordnen. Präventive Observationen bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts, wenn
a. sie voraussichtlich innerhalb 1 Woche länger als 24 Stunden dauern oder
b. sie über den Zeitraum von 1 Woche hinaus stattfinden oder
c. die Zielpersonen in Räumen beobachtet werden, die nicht öffentlich zugänglich sind.
4. Die Anordnung bleibt längstens 3 Monate in Kraft. Sie kann durch den Leiter oder die Leiterin der Polizei Basel-Landschaft um jeweils höchstens 3 Monate verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der Genehmigung durch das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts.
5. Die Anordnung einer präventiven Observation ist zulässig, wenn
a. die Schwere der Straftat, der vorzubeugen ist, diese Massnahme rechtfertigt und
b. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder weniger eingreifende Massnahmen wahrscheinlich nicht ausreichen.