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§ 35 Polizeigesetz (PolG) - Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Entsorgung
Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeiliche Massnahmen
§ 35 PolG · Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Entsorgung
1. Die gemäss § 17 Abs. 1 und 2 verantwortlichen Personen tragen die Kosten für die Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Entsorgung.
2. Die Polizei Basel-Landschaft kann die Herausgabe der Sache oder des Erlöses von der Zahlung der Kosten abhängig machen. Wird die Bezahlung nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen Frist verweigert, kann die Sache verwertet werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
2004.28 · bl (Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG)
Municipality's Land Use Plan Upheld Against Reserve Zone Challenge
rksamen Aufgaben eine Planungspflicht nach definierten Planungszielen und -grundsätzen auferlegt (Art. 1 und 3 RPG). Gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG hätten die Kantone bis spätestens Ende 1987 dafür sorgen müssen, dass Nutzungspläne erstellt bzw. dem eidgenössischen Raumplanung
810.2003.135 · bl (Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG)
Municipality's Reserve Zone Designation Upheld Over Trust Law Claims
rksamen Aufgaben eine Planungspflicht nach definierten Planungszielen und -grundsätzen auferlegt (Art. 1 und 3 RPG). Gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG hätten die Kantone bis spätestens Ende 1987 dafür sorgen müssen, dass Nutzungspläne erstellt bzw. dem eidgenössischen Raumplanung