§ 33 Polizeigesetz (PolG) - Verwertung und Entsorgung
§ 33 PolG · Verwertung und Entsorgung
1. Eine sichergestellte Sache darf verwertet werden, wenn
a. sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innert 3 Monaten abgeholt wird, wobei die Verwertungsfolge in der Abholungsaufforderung anzudrohen ist;
b. niemand Anspruch auf die Sache erhebt;
c. die Sache schneller Wertverminderung ausgesetzt ist;
d. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
2. Sichergestellte Sachen können entsorgt werden, wenn
a. die Voraussetzungen der Verwertung vorliegen und die Aufwendungen für die Aufbewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös offensichtlich übersteigen;
b. die Vernichtung zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich erscheint.
3. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Verwahrung, Versteigerung, Verwertung und Entsorgung von sichergestellten Sachen. Das Nähere regelt der Regierungsrat.