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§ 30 Polizeigesetz (PolG) - Durchsuchung von beweglichen Sachen

Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeiliche Massnahmen
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§ 30 PolG · Durchsuchung von beweglichen Sachen

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn

a. * sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss § 29 durchsucht werden darf;

b. der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam genommen werden darf;

c. der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sichergestellt werden darf.

2. Die Durchsuchung wird, soweit möglich, in Anwesenheit jener Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist sie abwesend, so muss ein Vertreter oder eine Vertreterin oder ein Zeuge oder eine Zeugin beigezogen werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2013.01.23.vv.1 · bl (Art. 26 Abs. 2, Art. 30 und Art. 9 Abs. 2 RPG)
Municipality's Zoning Plan for "Schänzli" Green Zone Upheld Against Cantonal Opposition
n, mit dem sich die Anordnungen des Richtplans durchsetzen lassen. Immerhin verdeutlicht es die Verbindlichkeit des Richtplans in Art. 26 Abs. 2, Art. 30 und Art. 9 Abs. 2 RPG und hilft so mittelbar, dass Art. 9 Abs. 1 RPG nicht vollends zur "lex imper- fecta" verkommt. Hingegen lässt sich die Verbindlic