§ 3 Polizeigesetz (PolG) - Aufgaben der Polizei Basel-Landschaft
§ 3 PolG · Aufgaben der Polizei Basel-Landschaft
1. Die Polizei Basel-Landschaft erfüllt folgende Aufgaben
a. * Sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.
b. * Sie trifft Vorkehrungen zur Erkennung, Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten.
c. * Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind.
d. * Sie wirkt mit bei der Strafverfolgung nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung[3].
e. * Sie erhebt Ordnungsbussen gemäss dem Ordnungsbussengesetz[4].
f. * Sie leistet den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe durch die Rechtsordnung vorgesehen oder zu deren Durchsetzung erforderlich ist.
g. * Sie trifft Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr und vollzieht die Strassenverkehrsvorschriften.
h. * Sie erfüllt weitere Aufgaben, die ihr durch Gesetz, Dekret und Verordnung übertragen sind.
2. Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nur dann, wenn
a. deren Bestand glaubhaft gemacht wird und
b. gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
c. ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.