§ 29 Polizeigesetz (PolG) - Durchsuchung von Personen
§ 29 PolG · Durchsuchung von Personen
1. Die Polizei Basel-Landschaft kann eine Person durchsuchen, wenn
a. * dies nach den Umständen zum Schutz der Polizisten und Polizistinnen oder dritter Personen erforderlich erscheint;
b. dringender Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sicherzustellen sind;
c. dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist;
d. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2. Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts oder von einem Arzt oder einer Ärztin vorzunehmen, es sei denn, diese Massnahme ertrage keinen Aufschub.
3. Die Entkleidung der betroffenen Person ist nur so weit zulässig, als dies für die Durchsuchung unbedingt erforderlich ist. Sie ist von einer Person gleichen Geschlechts oder von einem Arzt oder einer Ärztin vorzunehmen. Menschenwürde und Schamgefühl sind zu achten.