§ 27a Polizeigesetz (PolG) - Polizeigewahrsam bei Gewalt an Sportveranstaltungen
§ 27a PolG · Polizeigewahrsam bei Gewalt an Sportveranstaltungen
1. Der Polizeigewahrsam für gewalttätige Personen anlässlich von Sportveranstaltungen richtet sich nach dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007.
2. Für die richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams gemäss Art. 8 Abs. 5 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts zuständig.
3. Ist eine richterliche Überprüfung erst kurz vor oder zeitgleich mit dem Vollzug des Polizeigewahrsams möglich, so erfolgt sie ohne Verzug.
4. Die richterliche Überprüfung findet mündlich statt.
5. Der Entscheid wird mündlich und summarisch begründet. Die betroffene Person kann innert 5 Tagen seit der Eröffnung des Urteils eine schriftliche Begründung verlangen. Wird eine solche verlangt, gilt deren Zustellung als massgebliche Eröffnung.
6. Gegen den Entscheid des Präsidiums des Zwangsmassnahmengerichts kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden.
7. ...