Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 PolGLPol CH-BL

§ 27 Polizeigesetz (PolG) - Polizeigewahrsam

Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeiliche Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 PolG · Polizeigewahrsam

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann vorübergehend Personen in Gewahrsam nehmen

a. die wegen ihres Zustands oder Verhaltens öffentliches Ärgernis erregen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden;

b. die sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Massnahme entzogen haben;

c. soweit dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferungshaft notwendig ist;

d. * die in Fällen der häuslichen Gewalt andere Personen ernsthaft gefährden oder diesen mit einer ernsthaften Gefährdung drohen. Es kann gleichzeitig eine Massnahme gemäss § 26a verfügt werden. Die Polizei Basel-Landschaft übermittelt die Adresse der betroffenen Person an die Behörden gemäss § 26b Abs. 2.

2. Die festgehaltene Person hat Anspruch auf

a. unverzügliche und verständliche Unterrichtung über die Gründe ihrer Festnahme und über ihre Rechte;

b. Benachrichtigung einer Person ihres Vertrauens in der Schweiz;

c. * ...

3. ...

4. ...

5. Entfällt der Grund für den Gewahrsam, spätestens aber nach 24 Stunden, muss die Polizei Basel-Landschaft die festgehaltene Person in jedem Fall aus dem Polizeigewahrsam entlassen, sofern die Fortdauer des Freiheitsentzugs nicht aufgrund eines anderen Gesetzes angeordnet worden ist.

← § 26c PolG Polizeigesetz (PolG) - Geltungsbereich § 27a PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (5)

2023.02.15.vv.1 · bl (Art. 27 RPG)
Zoning Freeze Upheld for Future Urban Planning
ger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Kommentar RPG], Zürich/Basel/Genf 2009, N 21 zu Art. 27 RPG; Urteil des Bundesgerichts 1C_577/2019 vom 4. November 2020 E. 3.3). Entsprechend dürfen Bauvorhaben in einer Pla- nungszone gemä
810.19.165 · bl (Art. 27 RPG)
Zoning Ordinance Preserves Historic Townscape
, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Raumplanungsgesetz [Kommentar RPG], Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 21 zu Art. 27 RPG; ALEXANDER RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG; Nut- zungsplanung [Praxiskommentar Nutzungsplan
810.19.165 · bl (Art. 27 RPG)
Zoning Freeze Lawful for Historic Village Preservation
, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Raumplanungsgesetz [Kommentar RPG], Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 21 zu Art. 27 RPG; Alexander Ruch, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG; Nutzungsplanung [Praxiskommentar Nutzungsplanun
810.2010.579 · bl (Art. 27 Abs. 1 RPG)
Landowners Cannot Compel Municipality to Establish Planning Zone for Development Rights
en zur Sicherung und Durchführung der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung (§ 53 Abs. 3 lit. a RBG). **4.2** Die Regelungen von Art. 27 Abs. 1 RPG und § 53 Abs. 1 RBG dienen der Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Der künftigen Nutzungsplanung wird durch
copy.of.2011.36 · bl (Art. 27 Abs. 1 RPG)
Landowners' Right to Demand Planning Zones and Infrastructure Development
en zur Sicherung und Durchführung der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung (§ 53 Abs. 3 lit. a RBG). 4.2 Die Regelungen von Art. 27 Abs. 1 RPG und § 53 Abs. 1 RBG dienen der Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Der künftigen Nutzungsplanung wird durch