§ 27 Polizeigesetz (PolG) - Polizeigewahrsam
§ 27 PolG · Polizeigewahrsam
1. Die Polizei Basel-Landschaft kann vorübergehend Personen in Gewahrsam nehmen
a. die wegen ihres Zustands oder Verhaltens öffentliches Ärgernis erregen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden;
b. die sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Massnahme entzogen haben;
c. soweit dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferungshaft notwendig ist;
d. * die in Fällen der häuslichen Gewalt andere Personen ernsthaft gefährden oder diesen mit einer ernsthaften Gefährdung drohen. Es kann gleichzeitig eine Massnahme gemäss § 26a verfügt werden. Die Polizei Basel-Landschaft übermittelt die Adresse der betroffenen Person an die Behörden gemäss § 26b Abs. 2.
2. Die festgehaltene Person hat Anspruch auf
a. unverzügliche und verständliche Unterrichtung über die Gründe ihrer Festnahme und über ihre Rechte;
b. Benachrichtigung einer Person ihres Vertrauens in der Schweiz;
c. * ...
3. ...
4. ...
5. Entfällt der Grund für den Gewahrsam, spätestens aber nach 24 Stunden, muss die Polizei Basel-Landschaft die festgehaltene Person in jedem Fall aus dem Polizeigewahrsam entlassen, sofern die Fortdauer des Freiheitsentzugs nicht aufgrund eines anderen Gesetzes angeordnet worden ist.