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§ 26c Polizeigesetz (PolG) - Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen

Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeiliche Massnahmen
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§ 26c PolG · Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen

1. Hat die gefährdete Person innert 10 Tagen seit der Anordnung von polizeilichen Schutzmassnahmen gemäss § 26a beim zuständigen Gericht um Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch ersucht, verlängern sich die Massnahmen gemäss § 26a automatisch bis zum vollstreckbaren Entscheid des Gerichts, längstens jedoch um 14 Tage.

2. Das Gericht setzt die Parteien und die Polizei Basel-Landschaft unverzüglich über den Eingang des Gesuchs um Schutzmassnahmen, über die Verlängerung der Frist und über den Entscheid des Gerichts in Kenntnis.

3. Mit dem vollstreckbaren Entscheid des Gerichts über die Anordnung von Schutzmassnahmen fallen die polizeilichen Massnahmen gemäss § 26a dahin.

4. Das Gericht kann für die Dauer der Schutzmassnahmen gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch den Einsatz technischer Überwachungsgeräte, einschliesslich der festen Verbindung mit der zu überwachenden Person, anordnen.

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