§ 26bis Polizeigesetz (PolG) - Befristeter Platzverweis
§ 26bis PolG · Befristeter Platzverweis
1. Die Polizei Basel-Landschaft kann eine Person von einem bestimmten öffentlichen Ort für höchstens 72 Stunden wegweisen, wenn diese Person
a. Dritte gefährdet oder Dritten mit einer ernsthaften Gefährdung droht;
b. durch ihr Verhalten die unmittelbare Gefahr einer gewalttätigen Auseinandersetzung schafft.
2. Die Polizei Basel-Landschaft kann eine Person in einem schwerwiegenden Fall von einem bestimmten öffentlichen Ort für höchstens 1 Monat wegweisen, verbunden mit der Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.
3. Schwerwiegend ist der Fall namentlich, wenn eine Person
a. Dritte in ihrer körperlichen Integrität verletzt;
b. gefährliche Gegenstände oder Waffen mit sich führt;
c. an einer gewalttätigen Auseinandersetzung aktiv teilnimmt;
d. wiederholt weggewiesen werden muss.
4. Eine schriftliche Verfügung wird erlassen
a. in jedem Fall bei Platzverweisen von mehr als 72 Stunden;
b. auf Verlangen der betroffenen Person innert 10 Tagen;
c. bei Widerstand gegen den Platzverweis oder bei Wiederholungsgefahr.
5. Die Polizei Basel-Landschaft kann die betroffene Person zu einem Polizeiposten bringen und ihr dort den Platzverweis mit schriftlicher Verfügung eröffnen.
6. In der Verfügung sind insbesondere der Ort, von welchem eine Person weggewiesen wird, die Dauer und die Gründe der Wegweisung anzugeben.
7. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Die Polizei Basel-Landschaft informiert die weggewiesene Person über adäquate Beratungsstellen.