§ 26b Polizeigesetz (PolG) - Informations- und Meldepflichten
§ 26b PolG · Informations- und Meldepflichten
1. Die Polizei Basel-Landschaft informiert die Parteien schriftlich über Beratungsangebote und über die Möglichkeit, gerichtliche Schutzmassnahmen zu verlangen.
2. Die Polizei Basel-Landschaft übermittelt die Adresse der gefährdeten sowie der weggewiesenen Person umgehend von Amts wegen
a. * inklusive Sachverhaltsinformationen an die Staatsanwaltschaft oder die Jugendanwaltschaft und
b. * an die zuständigen Beratungsstellen.
2bis. Die Beratungsstellen informieren die Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt.
3. Sind Minderjährige oder unter Massnahmen des Erwachsenenschutzes stehende Personen betroffen oder kommen Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes in Betracht, macht die Polizei Basel-Landschaft unverzüglich Meldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.