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§ 26b Polizeigesetz (PolG) - Informations- und Meldepflichten

Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeiliche Massnahmen
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§ 26b PolG · Informations- und Meldepflichten

1. Die Polizei Basel-Landschaft informiert die Parteien schriftlich über Beratungsangebote und über die Möglichkeit, gerichtliche Schutzmassnahmen zu verlangen.

2. Die Polizei Basel-Landschaft übermittelt die Adresse der gefährdeten sowie der weggewiesenen Person umgehend von Amts wegen

a. * inklusive Sachverhaltsinformationen an die Staatsanwaltschaft oder die Jugendanwaltschaft und

b. * an die zuständigen Beratungsstellen.

2bis. Die Beratungsstellen informieren die Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt.

3. Sind Minderjährige oder unter Massnahmen des Erwachsenenschutzes stehende Personen betroffen oder kommen Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes in Betracht, macht die Polizei Basel-Landschaft unverzüglich Meldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

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