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§ 26a Polizeigesetz (PolG) - Polizeiliche Schutzmassnahmen (Wegweisung, Betretungs- und Kontaktverbot) bei häuslicher Gewalt und anderen Gefährdungen

Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeiliche Massnahmen
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§ 26a PolG · Polizeiliche Schutzmassnahmen (Wegweisung, Betretungs- und Kontaktverbot) bei häuslicher Gewalt und anderen Gefährdungen

1. Gefährdet eine Person jemanden, droht sie mit einer ernsthaften Gefährdung, belästigt sie jemanden oder stellt sie jemandem nach, kann die Polizei Basel-Landschaft

a. sie aus der Wohnung oder dem Haus wegweisen;

b. ihr die Betretung eines eng umgrenzten Gebietes untersagen;

c. ihr verbieten, mit bestimmten Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

2. Die polizeiliche Anordnung dauert 12 Tage. Sie erfolgt unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB.

3. ...

4. Die Polizei Basel-Landschaft kann die Einhaltung der Schutzmassnahmen gemäss Abs. 1 kontrollieren. Zur Kontrolle können auch technische Überwachungsgeräte, einschliesslich der festen Verbindung mit der zu überwachenden Person, eingesetzt werden.

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